Der Grad der Behinderung (GdB) wird in Zehnergraden angegeben. Der niedrigste Grad liegt bei 20 und der höchste bei 100.
Die unterschiedlichen Beeinträchtigungen werden nicht miteinander addiert, das ist ein Mythos und schlichtweg falsch. Es ist etwas komplizierter, denn entscheidend für den Gesamt-GdB ist, wie sich die Funktionsbeeinträchtigungen, ausgehend vom höchsten Einzel GdB „in ihrer Gesamtheit auswirken.“[1]
Ab einem Grad von 20 gilt die Beeinträchtigung als Behinderung und du erhältst einen Bescheid.
Ab einem Grad von 50 gilt man als schwerbehindert und kann einen Ausweis beantragen. Jetzt gelten besondere Regeln beim Kündigungsschutz. Beispielsweise muss die Zustimmung der/des Integrationsbeauftragten eingeholt werden. Und du hast Anspruch auf Extra Urlaubstage.
Ab einem GdB von 30 kann man als Arbeitnehmerin einen sogenannten Gleichstellungsantrag über die Agentur für Arbeit stellen. Unter bestimmten Umständen wird man dann einem Menschen mit GdB von 50 gleichgestellt und hat ebenfalls besonderen Kündigungsschutz.
Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf einen Nachteilsausgleich. Dieser hängt von GdB ab.
Dazu gehören je nach Grad beispielsweise finanzielle Ermäßigung bei Freizeitaktivitäten (Kino, Museum, Schwimmbad), bei Transportmitteln oder gestaffelte Steuererleichterungen. Ebenso können Menschen mit GdB Hilfe und Leistungen durch den Integrationsfachdienst in Anspruch nehmen.
Der Integrationsfachdienst arbeitet im Auftrag der Integrationsämter. Er berät und unterstützt betroffene behinderte Menschen bei der Teilhabe am Arbeitsleben, er informiert und gibt Hilfestellungen für den Arbeitgeber, um einen reibungslosen Ablauf für beide Parteien herstellen zu können. Damit die Integration bestmöglich umgesetzt werden kann. Diese Ämter und Fachdienste gibt es überall in Deutschland. Du kannst den Kontakt über die Agentur für Arbeit suchen.